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21. Jun. 2011

Hoffnung für Hund und Katze

Mit einer Entscheidung zu Mietverträgen hat der OGH die Klausel „Dem Mieter ist es nicht gestattet Haustiere zu halten“ aufgehoben.

In einer Reihe von Entscheidungen hat der OGH in den vergangenen Jahren Klauseln in Formular-Mietverträgen aufgehoben. Das jüngste Urteil vom 22.12.2010 – ist für Haustierhalter besonders erfreulich , lässt aber Hunde- und Katzenfreunde im rechtlichen Dunkeln.

Die Richter haben sich gefragt, ob es dem Vermieter möglich sein soll, dem Mieter das Halten eines jeden Tieres zu verbieten, mag es auch noch so üblich und seiner Art nach für Substanz, Mensch und Hausfrieden typischerweise völlig „gefahrlos“ sein. Bei Beantwortung dieser Frage wurde „etwa an alle in Behältnissen gehaltenen wohnungsüblichen Kleintiere wie z.B. Ziervögel, Zierfische, Hamster oder kleine Schildkröten gedacht. Eine fomularmäßige Verbotsklausel, die artgerecht in Behältnissen gehaltene wohnungsübliche Kleintiere nicht berücksichtigt, ist daher unzulässig.

Mehr sagt der OGH nicht. Nimmt ein Mietvertrag auf Tierhaltung gar nicht Bezug, dürfen nach der Verkehrssitte auch Hunde und Katzen in die Wohnung einziehen. Behält sich der Vermieter die Zustimmung zur Haltung eines Tieres ausdrücklich vor, darf er das Halten von Tieren nicht willkürlich verbieten.

Ein Mieter mit einem Standard-Vertrag hat nach dieser OGH-Entscheidung gute Chancen, ein allgemeines Haustierverbot auch in Bezug auf Hunde und Katzen in einem Individualverfahren erfolgreich zu bekämpfen. Für Vermieter ist wohl nur ein einzeln ausgehandeltes Verbot, das sich etwa auf Allergien beruft, durchsetzbar. Solche Verbote hat der OGH grundsätzlich als zulässig angesehen. Aber selbst hier besteht die Gefahr, dass ein Gericht eine solche Vereinbarung als ungültige Vertragsklausel ansieht. Vollständige Klarheit können nur weitere Judikaturen birngen.

Petra Piccolruaz, Rechtsanwältin

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