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15. Jun. 2015

Herabsetzung eines Unternehmens - Klagslegitimation

1. Nach § 7 UWG (Herabsetzung eines Unternehmen) ist auch derjenige klageberechtigt, dessen Unternehmen in der herabsetzenden Tatsachenbehauptung zwar nicht namentlich genannt, von ihr aber doch deutlich erkennbar betroffen wird. Auch „zahlreiche“ Personen können von der Äußerung betroffen sein, sofern der Kreis der Betroffenen „nicht unüberschaubar groß ist“. Im konkreten Fall ist die Annahme erkennbarer Betroffenheit auf dem überschaubaren Markt für Generika jedenfalls vertretbar.

2. Ebenfalls vertretbar ist die Auffassung, der beanstandeten Äußerung sei zu entnehmen, die Mitbewerber der Bekl - und damit auch die Kl - könnten keine „kontinuierliche Versorgung“ mit einem bestimmten Generikum gewährleisten: Die Bekl verglich ihr Verhalten, das den Patentschutz des Originalherstellers respektiere, mit jenem der Mitbewerber, die offenbar nicht so handelten. Wenn sie in weiterer Folge ausführte, dass ihr Verhalten eine „kontinuierliche Versorgung“ gewährleiste, folgt daraus nahezu zwingend, dass es bei den Mitbewerbern anders sei. Bei der Ermittlung dieses Sinngehalts kam es nicht auf das (medizinische) Fachverständnis der angesprochenen Ärzte an, sodass die Vorinstanzen insofern zutreffend eine Rechtsfrage angenommen haben.
OGH 17. 2. 2015, 4 Ob 14/15k

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