suchen

17. Okt. 2017

Hausverwaltung - Umlaufbeschlüsse - Ergebnisse müssen Miteigentümern sofort mitgeteilt werden

Bei gekoppelten Abstimmungsvorgängen auf Abberufung des bisherigen und Bestellung eines neuen Hausverwalters liegen zwei selbstständige Beschlussteile vor. Von der Abstimmung über die Hausverwalterabberufung (erster Beschlussteil) ist der bisher verwaltende Wohnungseigentümer ausgeschlossen. Ein „Umlaufbeschluss“ der Wohnungseigentümer muss binnen angemessener Frist und ohne sachlich nicht gerechtfertigte Verzögerung bekannt gegeben werden.

Eine Wohnungseigentümerin und zugleich Verwalterin des Hauses bekämpfte Beschlüsse, mit denen sie als Verwalterin abberufen und ein neuer Verwalter bestellt werden sollte. Die Beschlussfassung war im Umlaufweg mit Unterschriftslisten erfolgt. Der erste Beschluss sah (nur) die Kündigung der bisherigen Verwalterin ohne gleichzeitige Bestellung eines neuen Verwalters vor. Die Unterschriften wurden in der Zeit von 23.4. bis 6.9.2001 gesammelt, das Ergebnis des Umlaufverfahrens wurde den Wohnungseigentümern nur mündlich mitgeteilt, im Haus aber vorerst nicht ausgehängt, weil die Initiatorinnen zur Ansicht gelangt waren, die Kündigung der alten Hausverwaltung sei ohne gleichzeitige Bestellung einer neuen nicht sinnvoll. Dann erfolgte eine neuerliche Beschlussfassung im Umlaufweg zur Bestellung eines neuen Hausverwalters. Die Unterschriften dafür wurden in der Zeit von 30.8. bis 27.9.2002 abgegeben und am 30. 9. 2002 wurde die Mitteilung des Abstimmungsergebnisses – 61,65 % für die Kündigung des alten und 52,47 % für die Bestellung des vorgeschlagenen neuen Hausverwalters – ausgehängt.

Der Oberste Gerichtshof hielt den ersten Beschluss für unwirksam, weil das Abstimmungsresultat binnen angemessener Frist und ohne sachlich nicht gerechtfertigte Verzögerung bekannt gegeben hätte werden müssen. Damit soll vermieden werden, dass Beschlüsse „auf Vorrat“ gefasst und nach Belieben nur das genehmste Ergebnis bekannt gemacht wird. Im Übrigen stellen der Beschluss auf Abberufung des bisherigen Verwalters und auf Bestellung eines bestimmten neuen Verwalters zwei selbstständige Entscheidungen dar, wobei die antragstellende Wohnungseigentümerin, die selbst die bisherige Verwalterin war, nur von der Beschlussfassung über ihre Abberufung, nicht aber betreffend die Bestellung (Auswahl) des neuen Verwalters von der Ausübung des Stimmrechts ausgeschlossen war.

OGH  5 Ob 164/07i

 

x

Rechtsanwälte
PICCOLRUAZ & MÜLLER

Werdenbergerstraße 38
6700 Bludenz
Vorarlberg, Österreich

Tel. +43 5552 62 286
Fax +43 5552 62 286-18
office@pm-anwaelte.at

Kontakt aufnehmen


CAPTCHA-Bild

* Diese Informationen sind notwendig um Doppelvertretungen/Interessenskollisionen zu vermeiden.