Eine persönliche Haftung des Verwalters gegenüber Dritten, aber auch den einzelnen Wohnungseigentümern gegenüber setzt eigenes, insbesondere Organisations- oder Auswahlverschulden voraus. Wurde eine Regelung getroffen, wonach die Durchführung des Reinigungs- und Winterdienstes durch Hausbewohner zu erfolgen hat, entbindet dies den Verwalter nicht von seiner Pflicht, die tatsächliche ordnungsgemäße Durchführung ebenso in angemessener Weise zu überwachen, wie wenn er ein Fremdunternehmen damit betraut hätte. (OGH 11.2.2010, 5 Ob 209/09 k (LG Klagenfurt 1 R 280/08 h, BG Klagenfurt 6 C 116/07 k))
Patrick Piccolruaz, Rechtsanwalt, Bludenz