suchen

1. Feb. 2013

Haustürgeschäfte und Mietvertrag

Wenn ein Vertrag einmal abgeschlossen wurde, dann gilt er. Eine Ausnahme gibt es aber bei sogenannten Haustürgeschäften. Wer zu Hause Besuch von einem Keiler erhält und dort einen Vertrag unterzeichnet, kann von seiner Erklärung innerhalb bestimmter Fristen wieder zurücktreten. So will es das Konsumentenschutzgesetz, das Bürger davor schützen möchte, zu Hause von geschickten Verkäufern „überrumpelt“ zu werden. Aber was gilt, wenn statt einem Verkäufer plötzlich der eigene Vermieter vor der Tür steht und eine Unterschrift einfordert? Und was, wenn es gar nicht um den Abschluss eines neuen Vertrags geht, sondern um die Auflösung eines bestehenden Kontrakts? Die Frage, ob auch in diesen Fällen ein Mieter seine Erklärung zurückziehen kann, beschäftigte die Gerichte.

Im gegenständlichen Fall wurde bei einer Mieterin bei einem Besuch durch einen Vertreter der Vermietergesellschaft unter Klagsdrohung die Erklärung abgenötigt, innert eines Jahres auszuziehen. Die Betreffende bereute und ging zu Gericht. Schließlich hatte sich der Oberste Gerichtshof mit dem Fall zu befassen und vertrat die Auffassung, dass der Passus des Konsumentenschutzgesetzes, der sich mit den Haustürgeschäften befasst, analog anzuwenden sei. Zwar sei das Schutzbedürfnis bei einem bereits bestehenden Vertrag geringer, als bei einem Vertragsabschluss (Haustürgeschäft). In Ausnahmefällen könne es aber ein analoges Rücktrittsrecht geben, wenn nämlich der Rücktritt eine ähnlich große wirtschaftliche Tragweite habe, wie ein Vertragsabschluss (2Ob1/12d).

 

Patrick Piccolruaz, Rechtsanwalt in Bludenz

x

Rechtsanwälte
PICCOLRUAZ & MÜLLER

Werdenbergerstraße 38
6700 Bludenz
Vorarlberg, Österreich

Tel. +43 5552 62 286
Fax +43 5552 62 286-18
office@pm-anwaelte.at

Kontakt aufnehmen


CAPTCHA-Bild

* Diese Informationen sind notwendig um Doppelvertretungen/Interessenskollisionen zu vermeiden.