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3. Mrz. 2015

Haushaltsversicherung deckt Unfälle auf Hochgebirgstouren

An sich sind nach den allgemeinen Bedingungen die Gefahren des täglichen Lebens, insbesondere auch die nicht berufsmäßige Sportausübung gedeckt. In einem Rechtsstreit musste geklärt werden, ob auch Unfälle im Rahmen von Hochgebirgstouren unter den Versicherungsschutz falle.

Ein staatlich geprüfter Bergführer war für den österreichischen Alpenverein tätig und führte gegen Unkostenersatz gelegentlich Touren durch. Das Tourenprogramm wurde von den Tourenführern festgelegt. Der Bergführer wählte  eine aus.

Bei einer solchen Hochgebirgstour kam es zu einem Unfall und die verletzte Teilnehmerin verlangte vom Bergführer Schadenersatz. Dieser wiederum wandte sich an seine Haushaltsversicherung und verlangte Deckung. Die lehnte aber ab und begründete dies damit, dass Hochgebirgstourengehen nicht zu den Gefahren des täglichen Lebens zähle.

Hochgebirgstouren in Österreich "nicht ungewöhnlich"


Der oberste Gerichtshof (OGH 26. November 2014,7 Ob 171/14 v) bestätigte die Urteile der unteren Instanzen, die jeweils dem Bergführer recht gaben und die Haushaltsversicherung verurteilten. Hochgebirgstouren, sei es allein oder in Gruppen, seien gerade in Österreich nicht ungewöhnlich, meinte das Gericht. Viele Menschen gehen dieser Freizeitbeschäftigung entweder alleine oder im Rahmen eines alpinen Vereins regelmäßig nach. Daher sei davon auszugehen dass der durchschnittlichen Versicherungsnehmer eine Hochgebirgstour zur Sportausübung und zur sohin zu den versicherten Gefahren des täglichen Lebens zähle.

Der OGH gestand zwar zu, dass die Tätigkeit eines Führers über die reine Sportausübung hinausgehe, weil ihn zusätzliche Pflichten treffen können. Bei der Ausübung von Sportarten in Gruppen sei es aber üblich und selbstverständlich dass eine Person schlüssig oder ausdrücklich die Führungstätigkeit übernehme. Eine solche Situation könne in jeder Sportart vorkommen. Daher erhöhe die damit verbundene Verantwortung die Haftung nicht in ungewöhnlicher Weise.
Dass ein Bergführer eine Fahrlässigkeit unterlaufen sei für sich allein noch nicht eine ungewöhnliche Gefahr, weil ohne diese der Schadensfall gar nicht eingetreten wäre.

Führung gegen Entgelt - Vertragshaftung


Es ist an sich selbstverständlich verdient aber doch abschließend festgehalten zu werden, dass ein Bergführer in Ausübung seines Berufes, also gegen Entgelt natürlich nicht durch eine Haushaltsversicherung gedeckt ist. Er würde nämlich aus dem Vertrag haften wäre aber durch eine Berufshaftpflicht gedeckt. Ob und inwieweit der Alpenverein für eine (unentgeltlichen) Führer einen Versicherungsschutz hatte war hier nicht erörtert worden.
Mag. Johannes Sander RAA

Mag. Johannes Sander RAA

Experte für Skiunfälle und Sportrecht

Kategorien: Skirecht / Sportrecht

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