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30. Jan. 2019

Hardrock-Band Proben für Nachbarn unzumutbar

Für die Beeinträchtigung der ortsüblichen Nutzung einer Wohnung kann neben der objektiv messbaren Lautstärke auch die „subjektive Lästigkeit“ maßgeblich sein,  für die es auf das Empfinden eines durchschnittlichen Bewohners ankommt. Für diese „Lästigkeit“ ist vor allem auf die Tonhöhe, die Dauer und die Eigenart der Geräusche abzustellen.

Die Klägerin bewohnt eine Mietwohnung in ruhiger Innenhoflage in Wien. Ihre Wohnung liegt „Ecke an Ecke“ zum Kellergeschoss des Nachbarhauses, in dem sich von der beklagten Partei vermietete Proberäume befinden. Diese Räume werden an allen Wochentagen ua von Hardrockbands für  Proben benützt, die zum Teil schon gegen Mittag beginnen und bis zu sechs Stunden dauern. Der bei geschlossenen Fenstern festgestellte Umgebungslärm wird bei Betrieb in den Proberäumen um bis zu 8 dB angehoben, wobei Pegelspitzen bis zu 17 dB darüber liegen.

Das Erstgericht gab dem Unterlassungsbegehren der Klägerin statt. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung mit einer „Maßgabe“, mit der es in Wahrheit aber vom konkreten Klagebegehren abgewichen ist.

Der Oberste Gerichtshof hob die zweitinstanzliche Entscheidung zur Erledigung einer Beweisrüge auf. Er stellte jedoch klar, dass unter den örtlichen Gegebenheiten der von den stundenlangen Proben diverser Heavy-Metal- und Hardrockbands ausgehende Lärm nicht als ortsüblich anzusehen und – gemessen an den sonstigen Lärmimmissionen – als besonders „lästig“ einzustufen ist.

 

OGH | 2 Ob 166/14x

(obiger Text teilweise oder gänzlich aus der vom OGH veröffentlichten Kurzfassung)

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