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8. Mai. 2012

Handel-Kollektivvertrag: Tauziehen um Einstufung

Hintergrund ist eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (28.6.2011, 9 Ob A 33/11k) zur Einstufung von Kassierern an Scannerkassen in die Gehaltsordnung des Kollektivvertrages für Handelsangestellte. Diese sieht für verschiedene Beschäftigungsgruppen unterschiedliche Mindestgehälter vor. So erfasst Beschäftigungsgruppe 2 Angestellte, die einfache Tätigkeiten, Beschäftigungsgruppe 3 aber solche, die selbstständig schwierige Tätigkeiten ausführen. Der Unterschied kann bis 260 Euro pro Monat ausmachen.

Welche Tätigkeit ist „schwierig“?
Eine exakte Definition im Kollektivvertrag fehlt. Es werden lediglich Beispiele angeführt. So gilt die Tätigkeit einer einfachen Verkäuferin nur dann als schwierig, wenn sie besondere Fähigkeiten bedarf (Verkaufsgespräche in einer Fremdsprache). Auch Ladenkassierer in Selbstbedienungsläden haben einen „schwierigen“ Job unabhängig davon, welche Fähigkeiten mitgebracht werden müssen. Wegen dieser fehlenden gesetzlichen bzw. kollektivvertraglichen Definition gibt es eine Reihe von Entscheidungen des OGH: Eine überwiegend allein tätige Verkäuferin in einem Schuhgeschäft verrichtet laut OGH eine schwierige Tätigkeit. Sie werde regelmäßig mit Kundenwünschen, Reklamationen und Beschwerden konfrontiert (OGH 8 Ob A 11/97v; ähnlich OGH 9 Ob A 28/06t). Keine schwierige Tätigkeit verrichtet eine - auch überwiegend allein tätige - Verkäuferin in einer Trafik: Beratungstätigkeiten, Reklamationen und Beschwerden seien angesichts des üblichen Warensortiments nur ausnahmsweise zu erwarten (OGH 8 Ob A 189/02f). Kassierer an Scannerkassen müssen nach einer Entscheidung des OGH beachten, dass Artikel nicht mit falschen Etiketten beklebt sind, ob Waren an der Kasse vorbei geleitet werden. Sie müssten Zahlungen entgegen nehmen und das korrekte Wechselgeld herausgeben. Dies sei als „schwierige Tätigkeit“ einzustufen.

Gemischte Tätigkeiten
Bei gemischten Tätigkeiten, wenn z. B. ein Mitarbeiter sowohl an der Kasse als auch als "einfacher" Verkäufer tätig ist, richtet sich die Bezahlung nach der überwiegenden Tätigkeit. Im Allgemeinen entscheidet das zeitliche Überwiegen (OGH 8 Ob A 38/01y). Wenn Verkaufsmitarbeiter weniger als die Hälfte ihrer Zeit an der Kasse arbeiten, kann der Arbeitgeber sie also niedriger entlohnen; "sittenwidrig" ist das nicht. Gegen diese Taktik, das Lohnniveau nach unten zu nivellieren, läuft die Gewerkschaft begreiflicherweise Sturm.

Petra Piccolruaz, Rechtsanwalt, Bludenz

Kategorien: Sonstiges

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