suchen

5. Feb. 2013

Hahnkrähen in der Früh am Lande „ortsüblich“

Ein Ehepaar fühlte sich gestört, weil ab 04:30 Uhr in der Früh in der Nachbarschaft alle 15 Minuten der Hahn krähte. Vor Gericht hatten sie zunächst Erfolg, nicht aber vor dem Obersten Gerichtshof. Er befand, dass in einer ländlichen Gegend artgerecht gehaltene Hühner mit 2 Hähnen als ortsüblich anzusehen seien und wörtlich: Soweit diese Geräusche (das Krähen des Hahnes) dennoch die Nachtruhe besonders empfindlicher Personen stören, muss er als Folge des ländlichen Charakters der Umgebung hingenommen werden (4Ob99/12f).

Patrick Piccolruaz, Rechtsanwalt in Bludenz

Kategorien: Sonstiges

x

Rechtsanwälte
PICCOLRUAZ & MÜLLER

Werdenbergerstraße 38
6700 Bludenz
Vorarlberg, Österreich

Tel. +43 5552 62 286
Fax +43 5552 62 286-18
office@pm-anwaelte.at

Kontakt aufnehmen


CAPTCHA-Bild

* Diese Informationen sind notwendig um Doppelvertretungen/Interessenskollisionen zu vermeiden.