Der Oberste Gerichtshof wies die dagegen gerichtete Revision der Klägerin mangels erheblicher Rechtsfrage zurück.
Er verwies darauf, dass die mit der Beurteilung des Gegenstands eines Kaufvertrags verbundene Frage, ob ein Verkäufer auf die bedungene Weise erfüllt hat, stets nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist daher im Regelfall keine erhebliche Rechtsfrage bildet. Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass der von der Klägerin angebotene reparierte Wagen aufgrund des massiven Hagelschadens mit mindestens 300 Dellen auf mehreren Karosserieteilen und der nicht ausgetauschten Zierleiste dem geschuldeten Kaufgegenstand „Neufahrzeug“ nicht entspricht, ist jedenfalls vertretbar und bedarf keiner Korrektur. Der Standpunkt der Vorinstanzen deckt sich dabei auch mit der ÖNORM V 5051, die in der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zur Konkretisierung von Vertragspflichten herangezogen wird und die den Begriff „fabriksneu“ (synonym mit „Neuwagen“) dahin definiert, dass eine Vorschadens- und Mängelfreiheit vorliegen müsse. Demnach sei eine solche bei einer „Korrektur vielfacher geringfügiger Eindrückungen auf mehreren Karosserieteilen … keinesfalls“ gegeben.
OGH | 4 Ob 183/18t
(obiger Text entstammt teilweise oder gänzlich aus der vom OGH veröffentlichten Entscheidungs-Kurzfassung)