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9. Dez. 2013

Haftungsbeschränkung (für leichte Fahrlässigkeit) gilt nicht für Subunternehmer

Die Werkbestellerin beauftragte die Generalunternehmerin mit der Durchführung der Heizungs-, Gas-, Gülle-, Elektro- und Drucklufttechnik sowie der Entschwefelung ihrer Biogasanlage. Die Generalunternehmerin nahm den Auftrag mit der Klausel an, dass die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlissen sei.

 

Der Beklagte führte als Subunternehmer einen Teil der Arbeiten durch. Aufgrund unzureichender Gasmessungen während seiner Bohrarbeiten entzündete sich das in einem Verbindungsrohr vorhandene brennbare Gas-Luft-Gemisch und verursachte den eingeklagten Schaden, der von der Klägerin als Versicherin der Werkbestellerin ersetz wurde.

Nachdem die Klage gegen die Generalunternehmerin erfolglos war, weil ein Haftungsausschluss für leichte Fahrlässigkeit vereinbart gewesen ist, wandte sich der Auftraggeber an den Subunternehmer. Mit diesem besteht zwar kein direktes Vertragsverhältnis. Die Haftung wurde daher auf deliktisches Fehlverhalten gestützt und hatte vor dem Obersten Gerichtshof auch Erfolg (OGH 25.06.2013, 9 Ob 41/13i). Das Höchstgericht hielt dabei fest, dass nachdem Vertragstext nur Fahrlässigkeit des Vertragspartners vereinbart worden sei. Diese Klausel gelte nicht für allenfalls beigezogene Subunternehmer. Die Haftung gründete sich auf das schuldhafte und rechtswidrige (fahrlässige) Verhalten. Der Subunternehmer wurde zum Schadenersatz verurteilt.

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