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14. Sep. 2015

Haftung des Lagerhalters - Beweislast

Aus der Beweislastumkehr gem § 390 UGB iVm § 417 Abs 1 UGB folgt, dass der Lagerhalter für den Verlust oder die Beschädigung des gelagerten Gutes haftet, es sei denn, dass der Verlust oder die Beschädigung auch durch die Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers nicht abgewendet werden konnte.

Dem Einlagerer obliegt der Nachweis, dass das gelagerte Gut (hier: Braugerste) während der Lagerzeit einen Qualitätsmangel erlitten hat (hier: verminderte Keimfähigkeit). Dass dieser Qualitätsmangel durch ein sorgfaltswidriges Verhalten der bekl Lagerhalterin verursacht wurde, muss er hingegen nicht beweisen. Die unaufgeklärt gebliebene Ursache für den nachgewiesenen Schaden geht vielmehr zu Lasten der Bekl. OGH 15. 7. 2015, 3 Ob 125/15a

Im vorliegenden Fall hält der OGH die Beurteilung des BerufungsG für vertretbar, dass der Bekl der Nachweis der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers nicht gelungen ist: Die Verkehrs- bzw Branchenüblichkeit der Lagerbedingungen entlastet den Lagerhalter nur dann, wenn das verkehrsübliche Verhalten auch objektiv sorgfaltsgemäß ist. Nach den Feststellungen hat die Bekl die Braugerste zwar „im üblichen Umfang“ umgelagert („umgezogen“), für zumindest ein halbes Jahr weiterer Lagerzeit aber keine Umziehungen mehr veranlasst, obwohl aus sachverständiger Sicht nach längerer Lagerdauer ein Umziehen jedenfalls alle drei Monate dringend empfehlenswert gewesen wäre. Ferner steht fest, dass die Ware in der Praxis „manchmal“ vorsorglich nach ein bis drei Monaten umgezogen wird.

Damit unterscheidet sich der vorliegende Fall vom Sachverhalt der E 1 Ob 166/69, weil der dort festgestellten Branchenüblichkeit des Einsatzes mechanischer Förderbänder für das Ein- und Auslagern von Getreide weder eine „dringende“ sachverständige Empfehlung zu einer anderen Vorgangsweise entgegen stand, noch vom branchenüblichen Verhalten abweichende schonendere Maßnahmen durch „manche“ Lagerhalter.

Kategorien: Sonstiges

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