Wer ein Grundstück erwirbt tut gut daran, nicht nur in das Grundbuch selbst Einsicht nehmen zu lassen. Um festzustellen, welche konkreten Rechte bzw. Dienstbarkeiten bestehen, ist in ein
Studium der Urkundensammlung unerlässlich.
Diese Notwendigkeit zeigte sich anlässlich eines Rechtsstreitens in dem der oberste Gerichtshof kürzlich eine grundlegende Entscheidung fehlte (OGH 29. Oktober 2014,7 Ob 170/14 x). Im Grundbuch war für das erworbene Grundstück eingehen Fahrtrecht eingetragen, obwohl die
Straße in der Natur gar nicht über die belastete Liegenschaft führte.
Vertrauen auf den Grundbuchstand - nur nach Urkundeneinsicht
Der neue Eigentümer behauptete nun dieses Recht im Vertrauen auf den Grundbuchstand “ gutgläubig“ erworben zu haben, doch da lag er falsch. Das Höchstgericht meinte in Bezug auf solche Rechte dürfe man sich nicht auf den reinen Grundbuchstand verlassen sondern müsse vielmehr auch noch in die Urkundensammlung Einsicht nehmen. Es ergebe sich dann zweifelsfrei ob und in welchem Umfang Rechte bestehen oder nicht und wie sie verlaufen.
Einschränkung des Vertrauensprinzips
Die Gründe für diese Entscheidung sind einsehbar. Würde nämlich nur durch den Grundbuchstand und ohne entsprechende Urkunde ein Recht entstehen, obwohl es hierfür keinen Rechtsgrund gibt, die Eintragung r.B. irrtümlich erfolgte, so könnte dies zu rechtlich nicht gerechtfertigten Belastungen von Grundstücken führen. Aus diesem Grund muss jemand der eine Liegenschaft erwirbt, mit der
Rechte an anderen Grundstücken verbunden sind immer auch noch
prüfen ob in der Urkundensammlung die entsprechenden
Rechtsgrundlagen hierfür vorhanden sind.
Diese Entscheidung des OGH ist zwar eine erhebliche aber durchaus nachvollziehbare
Einschränkung des für das Grundbuchsrecht geltende
Vertrauensprinzips (Vertrauensschutz).