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19. Apr. 2012

Gründstück-Einheitswerte – Anpassungen auf Dauer unvermeidlich

Mit dem Stabilitätsgesetz wird die Neufestsetzung der Einheitswerte im Agrarbereich um ein Jahr vorgezogen. Aber auch beim sonstigen Grundvermögen wäre eine baldige Aktualisierung geboten.

Um eine Bemessungsgrundlage für Steuern zu erhalten, ist bei Liegenschaftsvermögen eine Umrechnung in einen Geldwert erforderlich. In Österreich sieht das Bewertungsgesetz für Grundvermögen besondere Bewertungsvorschriften vor, deren Kern der Einheitswert bildet. Dieser steuerlich festgesetzte Grundbesitzwert wurde vom Verfassungsgerichtshof (VfGH) in den letzten Jahren immer wieder überprüft.

Das Einheitswertverfahren ist ein pauschaliertes Bewertungsverfahren mit dem Zweck, Grundvermögen zu bestimmten Stichtagen mit verbindlicher Wirkung für einen längeren Zeitraum und mehrere Steuern festzustellen. Der Einheitswert bildet derzeit die Bemessungsgrundlage insbesondere für die Grundsteuer, die Grunderwerbsteuer und die Grundbuchseintragungsgebühr. Darüber hinaus orientieren sich in der Land- und Forstwirtschaft die Buchführungsgrenzen und die Pauschalierungen dieser Betriebe in der Einkommensteuer am Einheitswert.

Unbestritten ist, dass die Heranziehung der Einheitswerte eine massive Verwaltungsvereinfachung bei der Bemessung der eingangs genannten Abgaben bewirkt. Sie bietet die einzige Möglichkeit eines vorhersehbaren, wertnahen, einfachen, kostensparenden und raschen Steuer- und Gebührenbemessungsverfahrens. Selbst der VfGH räumt ein, dass die Anknüpfung an den Einheitswert der Verwaltungsökonomie dient und eine individuelle Ad-hoc-Wertermittlung durch Sachverständige für Zwecke der Erhebung der Steuern und Gebühren in vielen Fällen unverhältnismäßig teuer wäre.

Damit das Einheitswertverfahren als verwaltungsökonomisch vertretbares Bemessungsverfahren aber den aufgezeigten Bedenken Rechnung trägt, wird der Gesetzgeber nicht umhinkommen, die bereits für 1982 vorgesehene und wiederholt verschobene Aktualisierung der Einheitswerte beim gesamten Grundvermögen und nicht nur im Agrarbereich rasch durchzuführen, wenngleich diese Maßnahme mit beträchtlichem Verwaltungsaufwand verbunden ist. Um zukünftige Probleme der Nichtaktualisierung hintanzuhalten, könnte man flankierend den Einheitswert innerhalb großzügiger Hauptfeststellungszeiträume einer Wertsicherung unterstellen.

Bei der Beurteilung des mit einer Neubewertung verbundenen Aufwands und somit der Kosten wird man zu berücksichtigen haben, dass ein aktualisierter Einheitswert Bemessungsgrundlage für mehrere Steuern für einen längeren Zeitraum ist.

Petra Piccolruaz, Rechtsanwältin, Bludenz

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Rechtsanwälte
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