Mit einer Besitzstörungsklage kam üblicherweise die Wiederherstellung des früheren Zustandes begehrt und durchgesetzt werden. Auch die Beseitigung eines infolge Besitzstörung hergestellten Zustandes kann verlangt werden.
Ein Beklagter kann in einem Besitzstörung Verfahren aber
nicht zur Wiederherstellung verpflichtet werden, wenn der Eingriff bereits abgeschlossen ist oder die begehrten Maßnahmen später nicht mehr leicht korrigiert werden können, etwa weil sie mit
erheblichen Kosten oder der endgültigen Vernichtung erheblicher wirtschaftlicher Werte verbunden sind.
Die Besitzstörung lag im vorliegenden Fall im Abriss einer Mauer, die zugleich die Außenmauer des Nachbargebäudes bildete. Das LG Leoben lehnte einen possessorischen Anspruch des Nachbarn auf Wiederherstellung der Mauer ab, weil die Besitzstörungshandlung bereits abgeschlossen ist. Außerdem sei der Wiederaufbau mit höheren Kosten von mindestens 2.000 € verbunden und müsste die Mauer wieder abgerissen werden, wenn sich in einem späteren Verfahren herausstellen sollte, dass der Kläger keinen Anspruch auf Beibehaltung des ursprünglichen Zustandes hatte. Daher sei auch die Voraussetzung der leichten Korrigierbarkeit der possessorischen Entscheidung nicht erfüllt.
Diese Entscheidung des Landesgerichtes Leoben (20. August 2015,1 R 147/15 g) folgt damit der neueren Lehre diesen besitzrechtlichen Wiederherstellungsanspruch einschränkend ausgelegt