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7. Nov. 2014

Grenzbaum beschädigt Grenzmauer – kein Schadenersatz

Auf der Grenze zwischen der Liegenschaft der Beklagten und jener der Nachbarliegenschaft steht eine schräg wachsende Birke, die sich zu etwa 2/3 auf dem Grundstück der Beklagten und zu 1/3 auf der Nachbarliegenschaft befindet. Der Baum ist etwa haushoch, weist einen Stammdurchmesser von ca. 40 cm auf und hat durch seine sich ausbreitenden Wurzeln eine auf der Liegenschaft des Klägers an der Grundstücksgrenze befindliche Mauer über eine Länge von ca. 3 m erheblich beschädigt. Eine Entfernung der Wurzeln des Baumes im Rahmen der Selbsthilfe durch den Kläger (Entfernen der eingedrungenen Wurzeln) ist nicht möglich.

Der Kläger begehrt von den Beklagten zur ungeteilten Hand ua. die Zahlung eines Schadenersatzes von € 1.000,00 für seine durch den Baum beschädigte Mauer.

Selbsthilferecht vs. Beseitigungspflicht

OGH: Nach der nunmehr geltenden Rechtslage kann bei Schäden durch eindringende Wurzeln bei Erkennbarkeit der Schädigung auch ein verschuldensabhängiger Schadenersatzanspruch des betroffenen Nachbarn gegen den Baumeigentümer bestehen, wenn diese Eigentumseinschränkung vom Nachbarn – wie im vorliegenden Fall – nicht durch eine leichte und einfache Ausübung seines Selbsthilferechts nach § 422 ABGB (Abschneiden von überwachsenden Ästen und eindringenden Wurzeln) beseitigt werden kann.

Hat daher der Baumeigentümer seine Beseitigungspflicht erkennen können und kommt der dem entsprechenden Verlangen seines Nachbarn dennoch nicht nach, hat er auch jene Kosten rechtswidrig und schuldhaft verursacht, die entstanden sind, um den die Güter des Nachbarn schädigenden bzw. konkret gefährdeten Zustand zu beseitigen. Im fortgesetzten Verfahren muss das Vorliegen der für einen verschuldensabhängigen Schadenersatzanspruch wesentlichen Voraussetzungen des Vorliegens eines rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens der beklagten Baueigentümer noch näher geprüft werden.

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Rechtsanwälte
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