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11. Okt. 2011

Gratis-Vertrag als "Telefonjoker": Anwalt bestraft

Die schnellsten Anrufer gewannen einen Schenkungsvertrag. Die Anwaltskammer fand den PR-Gag nicht besonders gelungen. Sie verurteilte den Advokaten, der Verfassungsgerichtshof bestätigte die Strafe.

Wie kreativ darf ein österreichischer Anwalt sein, wenn es darum geht, seinen neuen Standort zu bewerben? Um diese Frage drehte sich ein Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof (VfGH), bei dem sich der Advokat gegen seine Bestrafung wehrte.
 
Dabei war der Gag der Kanzlei durchaus naheliegend und hatte sogar eine VfGH-Entscheidung zum Anlass. Denn das Höchstgericht hatte die Schenkungssteuer mit Wirkung zum 1. August 2008 gekippt. Ein oberösterreichischer Anwalt, der an diesem Tag noch dazu seinen neuen Kanzleisitz eröffnete, hatte nun eine Werbeidee. Er versandte an alle Leute, die in seinem Mandantenregister gespeichert waren, im Juni 2008 eine Nachricht. „Ab 1.8.2008 schenkt Ihnen der Finanzminister die Erbschafts- und Schenkungssteuer. Und wir belohnen Ihr Warten“, hieß es darin. Denn „für die ersten drei Anrufer am 1.8.2008 ab 8.00 Uhr erstellen wir den Übergabs- oder Schenkungsvertrag (für Ihre Liegenschaft) ohne Verrechnung unseres Honorars. Auch Ihre Freunde und Bekannten dürfen anrufen.“Beigelegt waren dem Schreiben der Lageplan des neuen Kanzleistandortes und eine Visitenkarte der Anwaltsgesellschaft.
Die Anwaltskammer fand den PR-Gag nicht besonders gelungen. Der Disziplinarrat verurteilte den Advokaten zu 1000 Euro Geldstrafe. Denn mit dieser Marketingaktion habe der Anwalt die Berufspflichten missachtet und „Ehre und Ansehen des Stands“ verletzt. Die Werbung sei unzulässig gewesen, insbesondere, weil für die Anrufer keine objektiven Kriterien genannt worden seien. Der Advokat ging in die Berufung. Die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte mäßigte die Strafe auf 500 Euro. Sie erklärte, dass der Advokat zwar keine Berufspflichten verletzt, aber unzulässige Werbung angewandt habe.
 
„Glücksspielartig“ und „Auktion“
Denn wer den ersten drei Anrufern Gratisleistungen anbiete, mache eine „aufdringliche lautstarke und sachlich unangemessene Werbung“. Und „marktschreierische“ Reklame werde in der Rechtsanwaltsordnung ausdrücklich als verboten gebrandmarkt. Die Telefonwerbeaktion erwecke sogar den Eindruck einer „Auktion“ und wirke „glücksspielartig“. Daran ändere nichts, dass der Brief nur an das Mandantenregister erging und im Zusammenhang mit der Verlegung der Kanzlei stattfand.
Der Anwalt ging zum VfGH. Er behauptete, in Grundrechten verletzt worden zu sein, weil man ihm seinen Werbegag nicht gönnt (Meinungsfreiheit, Eigentumsrecht, Freiheit der Erwerbsbetätigung). In Wahrheit habe er nur ein „allgemein akzeptiertes Werbegeschenk“ angeboten, das der Werbelinie der Anwaltskammer folge. Diese habe zuletzt zu „progressiven Werbemaßnahmen“ ermuntert. Und seine Telefonaktion sei doch nicht anders zu beurteilen als „so manches in Zeitungen und Zeitschriften bejubelte und breitgetretene Kanzleifest“ von Kollegen.
Der VfGH erklärte aber, dass die Werbebeschränkungen für Anwälte im öffentlichen Interesse lägen. An der Auffassung der Behörde, dass die Telefonwerbung marktschreierisch gewesen sei, gebe es verfassungsrechtlich nichts auszusetzen. Und „ob der angefochtene Bescheid in jeder Hinsicht dem Gesetz entspricht, ist vom Verfassungsgerichtshof nicht zu prüfen“. Diese Prüfung sei nämlich auch dann nicht möglich, wenn man – wie hier – die Entscheidung einer Kollegialbehörde nicht beim Verwaltungsgerichtshof bekämpfen könne (B 603/10).

Dr. Stefan Müller
 

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Rechtsanwälte
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