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14. Aug. 2013

Google und üble Nachrede

Schlägt eine Suchmaschine bei Eingabe des Namens einer Person automatisch vor, diesen um Suchbegriffe wie „Betrug“ oder „Rotlicht“ zu ergänzen, so könnte der Betreiber der Suchmaschine für die Ehrverletzung bzw. Rufschädigung zur Haftung herangezogen werden.

Seit kurzem liegt nun ein Urteil des deutschen Bundesgerichtshofes (BGH) vor, mit dem erstmals über die Verantwortlichkeit von Betreibern für derartige Suchbegriffergänzungen entschieden wurde (BGH 14. 5. 2013, VI ZR 269/12). Der Kläger begehrte von Google sowohl Unterlassung als auch Schadenersatz, da Google bei der Eingabe seines Namens diesen durch die Begriffe „Scientology“ und „Betrug“ ergänzte. Diese Ergänzungsvorschläge basierten ausschließlich auf Suchanfragen anderer Nutzer – eine indizierte Website, die den Kläger mit Scientology oder einem Betrug in Verbindung brachte, gab es nicht.

Der BGH hielt fest, dass die Suchwort-Ergänzungsvorschläge „Scientology“ und „Betrug“ bei Eingabe des Namens des Klägers eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Klägers beinhalten würden, da ihnen der Aussagegehalt innewohnen würde, zwischen dem Kläger und den negativ belegten Begriffen bestünde ein sachlicher Zusammenhang.

Da es dem Betreiber einer Suchmaschine aber nicht zumutbar sei, Suchergänzungsvorschläge generell vorab auf etwaige Rechtsverletzungen zu überprüfen, trete erst dann eine Verantwortlichkeit des Betreibers ein, wenn er Kenntnis von der Verletzung des Persönlichkeitsrechts erlangt. Nach Ansicht des BGH kann ein Betreiber einer Suchmaschine daher nur dann erfolgreich auf Unterlassung geklagt werden, wenn er zuvor auf eine entsprechende Unterlassungsaufforderung nicht reagiert hat.

Kategorien: Sonstiges

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