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3. Jul. 2013

GmbH: Verbot einer Gewinnausschüttung?

Es gilt als anerkannter Rechtsgrundsatz, dass der Gesellschafter seine eigenen Interessen nicht über jene der Gesellschaft zu stellen hat. Allerdings kann es in einem Auslandsfall dazu kommen, dass durch den Beschluss zur Ausschüttung von Bilanzgewinnen gravierende Nachteile für die Gesellschaft entstehen. In diesem Falle verbietet die Treuepflicht der Gesellschafter eine solche Vorgangsweise. Im konkreten Fall, den der Oberste Gerichtshof zu beurteilen hatte, hätte die Gewinnausschüttung die Gefahr der Insolvenz nach sich ziehen können. Der Oberste Gerichtshof vertrat die Meinung, dass bei einem massiven Überwiegen der Interessen der Gesellschafter zurückzutreten habe, dies gelte insbesondere dann, wenn der erwirtschaftete Gewinn zur Rücklagenbildung und für die Überlebensfähigkeit der Gesellschaft erforderlich ist (OGH 31.01.2013, 6 Ob 100/12t).

Dr. Stefan Müller, Rechtsanwalt in Bludenz

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