Mit der GmbH-Novelle wurde das Mindeststammkapital abgesenkt. Gleichzeitig ist dem Mehrheitsgesellschafter die Verpflichtung auferlegt worden, zu handeln, wenn keine Geschäftsführer mehr bestellt sind.
Ist das Unternehmen konkursreif geworden und stehen keine Geschäftsführer zur Verfügung, so hat der beherrschende Gesellschafter einen Insolvenzantrag zu stellen. Unterlässt er dies, so kann er von den Gesellschaftsgläubigern zum Schadenersatz herangezogen werden.
Dr. Stefan Müller, Rechtsanwalt in Bludenz