Präsenzquoren für Generalversammlungen in der GmbH bieten fernbleibenden Gesellschaftern keinen Schutz. Das geht aus einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofs hervor (6 Ob 59/13i). Nimmt ein ordnungsgemäß geladener Gesellschafter an einer Generalversammlung nicht teil, können die Mitgesellschafter auch in Verletzung gesetzlicher oder vertraglicher Mindestanwesenheitsquoren also Beschlüsse fassen.
Diese Beschlüsse sind keinesfalls absolut nichtig oder etwa unbeachtliche Scheinbeschlüsse. Sie sind lediglich anfechtbar. Gerade der ferngebliebene Gesellschafter ist allerdings nicht berechtigt, die Anfechtungsklage zu erheben.