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20. Okt. 2016

GmbH - Änderung der Gewinnverteilungsquoten

1. Nach dem im vorliegenden Fall bisher geltenden Gesellschaftsvertrag hat die Generalversammlung über die Verwendung eines allfälligen, bilanzmäßigen Reingewinns zu beschließen. Diese Wendung entspricht dem Gesetzeswortlaut und meint idR (nur) die Frage der (möglichen) Einschränkung des Vollausschüttungsgebots (und nicht der Verteilungsquoten; vgl § 35 Abs 1 Z 1, § 82 Abs 1 GmbHG). Wenn der Gesellschaftsvertrag die Gewinnverteilung oder die Gewinnverwendung einem Gesellschafterbeschluss vorbehält, muss man (mangels sonstiger Anhaltspunkte im konkreten Gesellschaftsvertrag) wohl davon ausgehen, dass die Gesellschafter sich die Entscheidung vorbehalten haben, ob überhaupt bzw in welchem Umfang es zu einer Ausschüttung des Bilanzgewinns kommen soll. Wenn die Gesellschafter (auch) die Verteilungsquoten abweichend per Beschluss festlegen wollen, müssen sie dies eindeutig im Gesellschaftsvertrag regeln.

2. Gemäß § 82 Abs 2 GmbHG erfolgt die Verteilung des Bilanzgewinns in Ermangelung besonderer Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags nach Verhältnis der eingezahlten Stammeinlagen. Der Gesellschaftsvertrag kann jede von § 82 Abs 2 GmbHG abweichende Regelung treffen, soweit sie nicht sittenwidrig ist. Darunter fällt auch eine Bestimmung des Gesellschaftsvertrags für einen Gesellschafterbeschluss über eine asymmetrische Gewinnausschüttung.

OGH 30. 8. 2016, 6 Ob 143/16x

Quoten-Aenderung nur mit Gesellschaftvertrag


Im vorliegenden Fall streben die beiden Hälfte-Gesellschafter (und Geschäftsführer) der GmbH nach einstimmiger Beschlussfassung in der Generalversammlung die Eintragung folgender Änderung des Gesellschaftsvertrags an: „Über die Verwendung eines allfälligen Bilanzgewinnes und über eine Ausschüttung hat die Generalversammlung zu entscheiden. ... Die Gewinnverteilung erfolgt im Verhältnis der geleisteten Stammeinlagen, es sei denn, die Generalversammlung beschließt einstimmig etwas anderes (zB eine alineare Gewinnverteilung).“

Das ErstG wies den Eintragungsantrag ab, über außerordentlichen Revisionsrekurs gegen die bestätigende Entscheidung des RekursG trug der OGH aber nun dem ErstG die Firmenbucheintragung auf, weil er keine Rechtswidrigkeit der Änderung erkennen konnte:

Für eine alineare Gewinnverteilung ist eine einstimmige Beschlussfassung vorgesehen, sodass eine solche Gewinnverteilung jeder Gesellschafter durch entsprechende Stimmabgabe oder - unter den Voraussetzungen des § 41 GmbHG - durch Klage verhindern kann.

Die gesetzliche Verteilungsregel des § 82 Abs 2 GmbHG (Verteilung nach Verhältnis der eingezahlten Stammeinlagen) war im bisherigen Gesellschaftsvertrag nicht enthalten. Die Gesellschafter haben daher nach dem bisherigen Gesellschaftsvertrag auch kein Sonderrecht iSd § 50 Abs 4 GmbHG auf eine Gewinnverteilung entsprechend § 82 Abs 2 GmbHG. Durch die Änderung des Gesellschaftsvertrags wird daher auch in kein Sonderrecht von Gesellschaftern eingegriffen.

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