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11. Okt. 2021

Gewerbeberechtigung "geborgt" - Haftung (auch) desjenigen der sie verborgt hat.

Ein Ofensetzer, der einen Ofen unsachgemäß errichtet hat, haftet für den dadurch verursachten Brand einer Almhütte ebenso wie der Hafner, der dem Ofensetzer die Gewerbeberechtigung „borgt“.

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Der Oberste Gerichtshof billigte diese Entscheidung nicht und stellte das Urteil des Erstgerichts wieder her.

Er hielt fest, dass die genannte Norm generell den Brandschutz bezweckt und daher auch den hier eingetretenen Brandschaden verhindern sollte und bei Einhaltung auch verhindert hätte. Der Rechtswidrigkeitszusammenhang sei daher zu bejahen. Der Erstbeklagte haftet daher, weil er den Ofen nicht vorschriftsmäßig gesetzt hat und sich als Sachverständiger im Sinn des § 1299 ABGB auf subjektive Unkenntnis der Norm nicht berufen könnte. Der Zweitbeklagte hat zum Schaden einen Beitrag im Sinn des § 1301 ABGB geleistet. Ihm ist vor allem vorzuwerfen, dass er einen falschen Endbefund („Stand der Technik“) ausgestellt hat. Pflichtgemäß hätte er zur Ausstellung des positiven Endbefunds die vorschriftsmäßige Errichtung des Ofens sicherstellen müssen. Auch dann wäre der Schaden nicht eingetreten, weshalb auch er  haftet.

OGH | 6 Ob 39/19g

(obiger Text entstammt teilweise oder gänzlich aus der vom OGH veröffentlichten Entscheidungs-Kurzfassung)

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