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9. Jun. 2021

Gestohlener Schlüssel - kein versicherter Einbruch

Ein Einbruchdiebstahl liegt in der Haushaltsversicherung nur unter bestimmten qualifizierten Umständen vor.

Der Täter stahl der Versicherten unbemerkt aus der Manteltasche den Wohnungsschlüssel, welchen Mittäter dann zum Eindringen in die Wohnung und zum Diebstahl von Wertgegenständen nutzten.

Nach den Bedingungen der Haushaltversicherung handelt es sich aber um keinen (höher versicherten) Einbruchdiebstahl. Ein Einbruchdiebstahl liegt nämlich dann, wenn der Täter in die Versicherungsräumlichkeiten mit einem richtigen Schlüssel eindringt, nur vor, wenn er sich diesen durch Einbruch in andere als die versicherten Räume eines Gebäudes oder durch Raub angeeignet hat, nicht aber bei einem bloßen Diebstahl als Vortat. Die Verwendung des richtigen Schlüssels stellt auch kein „heimliches Einschleichen“ im Sinn der Versicherungsbedingungen dar.

OGH | 7 Ob 177/18g

(obiger Text entstammt teilweise oder gänzlich aus der vom OGH veröffentlichten Entscheidungs-Kurzfassung)

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