Der alleinige und geschäftsführende GesmbH Gesellschafter hatte im Rahmen seiner Tätigkeit Fotos erstellt. Die Gesellschaft hat die für die Verwendung der Fotos Dritten gegenüber Rechnung gestellt. Bei dieser Sachlage so der OGH sei es durchaus vertretbar daraus abzuleiten, dass der Gesellschafter seinr GesmbH stillschweigend ein ausschließliches Werknutzungsrecht eingeräumt hat. Das angemessene Entgelt und auch Ansprüche nach dem Urheberrechtsgesetz stehen in diesem Fall nur dem Berechtigten (in diesem Falle GesmbH) und nicht mehr dem Urheber zu (OGH 16. Juni 2015,4 Ob 23/15 h)