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27. Sep. 2016

GesBR - Klagebefugnis des einzelnen Gesellschafters?

Im vorliegenden Fall sind die Miteigentümer einer Liegenschaft als GesBR zu beurteilen (Rechtslage vor Inkrafttreten des GesbR-Reformgesetzes). Sie hatten vereinbart, ua zur Verwaltung des Objekts und Verwirklichung des Gesellschaftszwecks (gewinnbringende Nutzung des Miteigentumsobjekts) einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen und zu bevollmächtigen. Die Tätigkeiten, die für die Miteigentumsgemeinschaft zu erbringen waren, wurden in Treuhand- und Geschäftsbesorgungsverträgen konkretisiert. Auch wenn diese Verträge jeweils von den einzelnen Miteigentümern mit dem gemeinsamen Vertreter abgeschlossen wurden, ändert dies nichts daran, dass sie dem Gesellschaftszweck dienten, der gewinnbringenden Nutzung des Miteigentumsobjekts. Der gemeinsame Vertreter war aufgrund dieser einzeln abgeschlossenen Verträge - aber getragen vom Interesse aller Gesellschafter - beauftragt, zur Wahrung der Gesellschaftsinteressen tätig zu werden. Hat er die ihm so erteilten Befugnisse überschritten, ist der dadurch entstandene Schaden ein solcher der GesbR, auch wenn er sich in einer Haftung der einzelnen Miteigentümer im Außenverhältnis realisiert.

Auch im umgekehrten Fall (wenn das Handeln des gemeinsamen Vertreters erfolgreich gewesen wäre), hätte dieser für die GesbR gehandelt und ein einzelner Gesellschafter hätte keinen direkten Anspruch gegen den gemeinsamen Vertreter auf Ausfolgung des anteiligen Gewinns.

OGH 7. 6. 2016, 10 Ob 77/15v

Entscheidung

Da die haftungsbegründenden Umstände, auf die sich die Kl stützt, vor dem 1. 1. 2015 liegen, war die Rechtslage vor Inkrafttreten des GesbR-Reformgesetzes anzuwenden (zum GesbR-Reformgesetz BGBl I 2014/83, siehe LN Rechtsnews 18476 vom 24. 11. 2014).

In seiner Begründung wies der OGH ua auch darauf hin, dass die Judikatur zumWohnungseigentum (Forderungsrecht des einzelnen Erwerbers eines Wohnungseigentumsobjekts) nicht ohne weiteres auf die Geltendmachung von Ansprüchen im Rahmen einer GesbR übertragen werden kann.

Klagende Partei war im vorliegenden Fall nur einer der 14 Miteigentümer der Liegenschaft; er stützte den Ersatzanspruch gegen den gemeinsamen Vertreter darauf, dass er (solidarisch mit den übrigen Mitgesellschaftern) einem Dritten aus Überschreitung des zur Verwaltung des Gesellschaftsvermögens erteilten Auftrags hafte. Aufgrund seiner Erwägungen (siehe Leitsatz) kam der OGH jedoch zum Ergebnis, dass der Ersatzanspruch gegen den gemeinsamen Vertreter eine Forderung der Gesellschafter der GesBR und damit eine Gesamthandforderung darstellt. Da der kl Gesellschafter nicht vorgebracht hatte, dass ihm die anderen Gesellschafter die Berechtigung zur alleinigen Geltendmachung eingeräumt hätten, war er zur Klagsführung nicht aktiv legitimiert.

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