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23. Mrz. 2017

Gerichtsstandsvereinbarung in AGB muss schriftlich akzeptiert werden

Auch durch Bezugnahme auf AGB in einer Vereinbarung kann wirksam eine Gerichtsstandsvereinbarung zustande kommen; dabei ist es nicht nötig, dass ausdrücklich auf die Gerichtsstandsvereinbarung hingewiesen wird. Durch eine einseitige Übersendung der AGB allein kommt allerdings keine Gerichtsstandsvereinbarung zustande. Dem Schriftformerfordernis wird aber entsprochen, wenn - wie hier - der Vertrag mündlich geschlossen wurde und der AGB-Verwender die schriftliche Auftragsbestätigung samt AGB an den anderen Vertragspartner sendet und dieser das Bestätigungsschreiben unterfertigt retourniert.

Im vorliegenden Fall wurde der Vertrag mündlich geschlossen und der kl Unternehmensinhaber forderte das andere Unternehmen auf, die Auftragsbestätigung an seine E-Mail-Adresse zu senden; seine Mutter (und Angestellte) werde es dann unterfertigt retournieren. Damit war die Mutter des kl Unternehmeninhabers - unabhängig von allfälligen Beschränkungen im Innenverhältnis - im Außenverhältnis gegenüber dem anderen Unternehmen zu entsprechenden Vertretungshandlungen bevollmächtigt. Damit stellte sich aber auch gar nicht die Frage, ob der Unternehmensinhaber infolge seiner Ortsabwesenheit überhaupt die Möglichkeit zur Einsichtnahme in die AGB hatte (im Hinblick darauf hatte das RekursG den Revisionrekurs für zulässig erachtet) und der OGH hielt im Ergebnis die Ansicht des RekursG für nicht korrekturbedürftig, wonach von der Zustimmung zu den AGB und der darin enthaltenen Gerichtsstandsvereinbarung auszugehen sei.

 

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