Das Handelsgericht Wien hat 22 Klauseln in den Allgemeinen Bedingungen eines Telekom-Anbieters als gesetzwidrig eingestuft.
Der Anbieter geht davon aus, dass es genüge, die Kunden über die Änderungen per E-Mail zu informieren. Das könne aber problematisch sein, wenn der Kunde das E-Mail nicht recht-zeitig wahrnehme und die Kündigungsfrist verstreiche, meint der klagende Verein für Konsumenten-Information. Das Handelsgericht Wien stellte nun klar: Das Unternehmen müsse dafür Sorge tragen, dass Erklärungen und Informationen den Kunden auch erreichen. Demnach ist die Verpflichtung des Kunden, seine Rechnung online „abzuholen“, gesetzwidrig.
Ebenso unzulässig ist laut Handelsgericht das zusätzliche Entgelt für Papierrechnungen oder der Ausschluss von Entgeltkürzungen bei „kurzfristigen Störungen“. Diese Klausel wurde vom Gericht als intransparent bewertet. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Patrick Piccolruaz, Rechtsanwalt