Die klagende Fußgängerin ging bei winterlichen Verhältnissen auf dem Straßenbankett einer Gemeindestraße ohne Gehsteig, weil sie diese schneebedeckte Fläche für weniger gefährlich hielt als die grundsätzlich gestreute Fahrbahn. Auf einer durch den Schnee verdeckten Eisplatte stürzte sie und verletzte sich schwer.
Im vorliegenden Verfahren begehrte sie von der beklagten Gemeinde gestützt auf die Wegehalterhaftung nach § 1319a ABGB Schadenersatz. Diese habe es grob fahrlässig unterlassen, die abschüssige Unfallstelle sicherer zu gestalten sowie im Winter räumen und streuen zu lassen, obwohl sie seit Längerem über die Nutzung durch Fußgänger und die Gefährlichkeit informiert sei. Die Gemeinde wendete ua ein, dass bezüglich des Straßenbanketts keine Winterdienstpflichten bestehen.
Bankett regelmaessig begangen
Die Vorinstanzen folgten im Wesentlichen dem Einwand der Beklagten und wiesen die Klage ab. Der OGH hob diese Entscheidungen auf und verwies die Rechtssache zur Sachverhaltsergänzung an das Erstgericht zurück. Seiner Auffassung nach liegen die objektiven Voraussetzungen für die Wegehalterhaftung vor, wenn im fortgesetzten Verfahren festgestellt wird, dass das Straßenbankett an der Unfallstelle regelmäßig von Fußgängern begangen wird, weil ein Winterdienst dann objektiv notwendig und zumutbar erscheint. Weiters muss noch geklärt werden, ob der Beklagten grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist und ob die Klägerin deshalb ein Mitverschulden trifft, weil sie erkennen hätte können, dass das Straßenbankett nicht sicherer zu begehen ist als der Fahrbahnrand.
OGH 31. 8. 2016, 2 Ob 235/15w