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17. Dez. 2015

Gefälligkeit und Schadensersatz

Die Beklagte chauffierte den alkoholisierten Kläger aus Gefälligkeit in dessen Fahrzeug an einen anderen Ort. Bei der Rückfahrt übernahm sie aus eigenem Antrieb das Steuer, obwohl auch eine andere fahrtüchtige Person zur Verfügung gestanden wäre. Dabei verschuldete sie einen Verkehrsunfall. Da der Sachschaden an seinem Fahrzeug aufgrund des Ausschlusses nach § 4 KHVG nicht von der Haftpflichtversicherung gedeckt ist und keine Kaskoversicherung besteht, verlangte der Kläger im vorliegenden Verfahren von der Beklagten Ersatz. Strittig war, ob die Haftung in einem solchen Fall aufgrund konkludenter Vereinbarung auf grobes Verschulden beschränkt ist.

In dem kurzen Zurückweisungsbeschluss vertrat der OGH die Ansicht, dass eine solche Beschränkung weder aus dem Umstand der Gefälligkeit noch aus dem Fehlen einer Kaskoversicherung abgeleitet werden kann. Schon weil für die Beklagte gar kein Grund zur Annahme bestand, dass das Fahrzeug kaskoversichert ist, könne nicht von einer konkludenten Haftungsregelung ausgegangen werden (vgl zur Situation bei Leih- und Probefahrzeugen 2 Ob 289/03v = ZRInfo 2004/370 und 1 Ob 35/03h = ZRInfo 2003/243). Außerdem habe die Beklagte das Steuer bei der Unfallfahrt auch im eigenen Interesse übernommen, weil sie es selbst weiter lenken wollte (der OGH vermutet aufgrund von Marke und Modell). Dies schließe die Annahme einer Haftungsbeschränkung jedenfalls aus.

Dass die Schädigung bei einer Handlung erfolgt ist, die der Schädiger aus Gefälligkeit gegenüber dem Geschädigten übernommen hat, rechtfertigt noch keine Haftungsbeschränkung auf grobes Verschulden.

OGH 9. 9. 2015, 2 Ob 98/15y

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