Ein Stolperstein in der Praxis ist häufig, dass die Parteien "zur Sicherheit" mit dem Vermieter vereinbaren wollen, dass der alte Mietvertrag weiter gelten soll. Eine solche Vereinbarung löst Gebühren aus und sollte daher jedenfalls vermieden werden. Darüber hinaus verlangt der Käufer zur Absicherung der Gewährleistungen oft umfangreiche Sicherheiten vom Verkäufer, etwa in Form von Bürgschaftserklärungen oder Schuldbeitritten durch andere Konzerngesellschaften oder Hypotheken. Sie alle lösen eine Gebühr von einem Prozent der besicherten Verbindlichkeit aus. In der Praxis besteht die Gefahr darin, dass man meinen könnte, die oben angeführte Gebührenbefreiung für Sicherheitsgeschäfte käme zur Anwendung. Diese gilt allerdings nur bei Besicherung von Darlehens- und Kreditverträgen, nicht aber bei Besicherung von Ansprüchen des Käufers im Zusammenhang mit Unternehmenskaufverträgen.
Um dieses Gebührenrisiko zu vermeiden, sollte auf Verkäuferseite etwa anstelle von Bürgschaften und Schuldbeitritten eine Garantie abgegeben werden. In wirtschaftlicher Hinsicht ist dies mit einer Bürgschaft durchaus vergleichbar. Bei der Garantie ist der Garantiegeber allerdings gegenüber dem Begünstigen zu einer unbedingten Zahlung verpflichtet, er kann ihm gegenüber keine Einwendungen aus dem zugrunde liegenden Unternehmenskauf entgegenhalten. Aufgrund der hohen Gebühren wird dieses Instrument in der Praxis trotzdem zur Gebührenvermeidung häufig gewählt
Stefan Müller, Rechtsanwalt, Bludenz