Ein Verteidiger hatte den gegnerischen Stürmer am Trikot gezogen, als dieser unaufhaltsam in Richtung Tor vorbeigezogen war. Als dieser sich losreißen wollte, schlug er, ohne sich umzusehen, mit der Hand nach hinten. Dabei verletzte er den Verteidiger und späteren Kläger. Auf dem Spielfeld gab es ein Foul. Das gerichtliche Urteil war aber anders. Der Verteidiger erhält keinen Schadenersatz. Körperverletzungen im Sport führen nicht zum Schadenersatz, wenn sie das in der Natur dieser Sportart gelegene Risiko nicht vergrößert haben. In diesem Fall war das Zurückschlagen des Beklagten ein „sozialadäquates Verhalten“, eine Revision war unzulässig (8 Ob 111/12z).
Mag. Patrick Piccolruaz, Rechtsanwalt in Bludenz