Wenn ein Werkvertrag abgeschlossen wird in dem einerseits die
Ausführungsart und andererseits bestimmte Eigenschaften verlangt und zugesagt worden sind (sogenannte
funktionale Leistungsbeschreibung) dann hat der Unternehmer die so festgelegte Funktionalität
herzustellen und zwar u
nabhängig davon welchen Aufwand er betreiben muss. Der Auftraggeber hat nur dem Pauschalpreis zu bezahlen.
Wenn also Funktionalität und Gebrauchstauglichkeit in eine „konstruktiven Leistungsbeschreibung“ festgelegt worden sind so ist diese nur als informative Beschreibung zu verstehen. Der Unternehmer hatte zum Pauschalpreis herzustellen, wobei es auch keine Rolle spielt,, dass wiederholte Versuche bzw. Verbesserungen ein mehrfaches dieses Pauschalpreises ausgemacht haben.
In der gleichen Entscheidung hat der OGH übrigens auch die Einrede verworfen der Mitarbeiter des Unternehmens habe Aufträge in dieser Größenordnung gar nicht annehmen dürfen. Das Höchstgericht vertrat die Auffassung dass es sich beim gegenständlichen Geschäft um ein branchenübliches gehandelt habe und der Auftraggeber daher nicht eine Vollmachtsüberschreitung vermuten musste.
Auch den Einwand des Unternehmers der Auftraggeber müsse nur die sogenannten Sowieso-Kosten bezahlen, wiesen die Richter zurück. Das Werk sei um einen Pauschalpreis versprochen worden und daher sei es unerheblich welchen Aufwand der Unternehmer zur Herstellung desselben aufwenden musste. (OGH 27. August 2015,1 Ob 132/15 s)