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13. Mrz. 2012

Fremdwährungskredite: Ausländische Investoren können jetzt klagen

Schutzabkommen ebnen Weg zum Schiedsgericht - auch gegenüber Ungarn

Seitdem das ungarische Parlament im September 2011 ein Gesetz verabschiedet hat, das es ungarischen Schuldnern von Fremdwährungskrediten ermöglicht, diese vorzeitig zu einem gesetzlich festgelegten Wechselkurs, der deutlich günstiger ist als der aktuelle Kurs, zu tilgen, suchen österreichische Banken einen Weg, um dagegen vorzugehen. Denn durch die willkürliche Festlegung des Wechselkurses drohen den in Ungarn tätigen Banken wie Erste Group und Raiffeisen Bank International hohe Währungsverluste.

Neben europarechtlichen Aspekten sehen Rechtsexperten darin auch einen Verstoß gegen das zwischenstaatliche Investitionsschutzabkommen (Bilateral Investment Treaty = BIT), das Österreich und Ungarn 1989 geschlossen haben. Unter diesem Abkommen steht den ausländischen Investoren der Weg zu einem Schiedsgericht offen.

Auch wenn es derzeit danach aussieht, als würden sich die Banken und der Staat einvernehmlich einigen, so bleibt das BIT ein potenzielles Druckmittel. Anlass für Klagen könnte auch das aktuelle ungarische Gesetz bilden, mit dem Handelsflächen auf 300 m² beschränkt werden. Wurden zuvor bereits Investitionen zur Vorbereitung getätigt, könnten Investoren auch hier den Gang zum Schiedsgericht erwägen. Solche Klagen haben in den vergangenen Jahren international stark zugenommen, da gerade in Krisenzeiten selbst durchaus anerkannte Staaten den Schutz ausländischer Investitionen immer öfter missachten - und dies von vielen Investoren nicht mehr widerspruchslos hingenommen wird. Grundlage sind die BITs, die regelmäßig zwischen zwei Staaten abgeschlossen werden, um die Bereitschaft zu Investitionen zu fördern und den Investoren Rechtsschutz zu gewährleisten.

Fundamentale Schutzrechte

Weltweit gibt es über 2600 BITs, die auf völkerrechtlicher Grundlage, unabhängig vom nationalen Recht, fundamentale materielle Investitionsschutzrechte garantieren und somit Rechtssicherheit schaffen. Der essenzielle Vertragsinhalt der meisten BITs weist gemeinsame Strukturen auf. Das Herzstück ist die Klausel über das Verbot der entschädigungslosen Enteignung. Dadurch soll der Investor vor staatlichen Eingriffen in sein Eigentum durch den Gaststaat geschützt werden. Dem Gaststaat wird verboten, ausländische Investitionen zu enteignen oder das Vermögen der Investoren Maßnahmen mit enteignungsgleicher Wirkung zu unterwerfen, ohne unverzüglich eine angemessene Entschädigung zu leisten. Ein wesentliches Element der Investitionsverträge ist der Streitbeilegungsmechanismus, der sich durch ein direktes "Investor to State"-Klagerecht auszeichnet. Dadurch können Investoren bei Streitigkeiten selbst Klagen gegen den Gaststaat vor internationalen Schiedsgerichten einreichen, ohne dass der Heimatstaat involviert werden muss.

Mit Inkrafttreten des Vertrages von Lissabon im Dezember 2009 ist die Kompetenz für Investitionsverträge mit Drittstaaten auf die EU übergegangen und seither ein Teil der gemeinsamen Handelspolitik. Die EU soll also zukünftig die BITs mit Drittstaaten zentral abschließen. Während die Kommission auf eine möglichst umfassende Zuständigkeit pocht, sehen dies viele Mitgliedstaaten skeptisch; eine Notwendigkeit zur Neuformulierung bestehender BITs wird oftmals nicht gesehen.

Stefan Müller Rechtsanwalt, Bludenz  

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