Tiroler Gerichte hatten geurteilt, dass Katzenhalter Ausflüge ihrer Tiere auf Nachbars Grundstück verhindern müssen. Der OGH ist anderer Auffassung.
Ein Nachbar hatte eine Katzenhalterin auf Unterlassen geklagt. Sie soll das Streunen ihrer Katzen unterbinden. Die ersten beiden Instanzen verurteilten sie. Mit ihrer Revision an den OGH hatte sie aber Erfolg. Die anderen Gerichte hatten gemeint, dass Katzen zu den „größeren Tiere wie Hunde, Schafe und Ziegen“ zählen. Der Eigentümer des Grundstückes könne daher entscheiden, ob er Katzen dulde oder nicht. Die oberste Instanz war der Meinung, dass man Katzen zu den „kleinen Tieren“ zählen müsse und dann könne sich ein Nachbar nur gegen das Streunen derselben wehren, wenn das Eindringen in einem Ausmaß erfolge, dass über das „ortsübliche“ hinaus gehe und zu einer wesentlichen Beeinträchtigung führe. Das Eindringen von 2 Katzen, so der OGH überschreite aber nicht die gesetzliche Grenze. Es gäbe in Österreich viele, tausende freie herumlaufende Katzen.
Petra Piccolruaz, Rechtsanwältin Bludenz