Der Grundsatz, dass die Veräußerung einer streitverfangenen Sache oder die Abtretung einer Forderung auf den Prozess keinen Einfluss hat, kommt erst ab Streitanhängigkeit zum Tragen, die durch die Zustellung der Klage an den Beklagten bewirkt wird.
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Der Oberste Gerichtshof wies das Rechtsmittel des klagenden Kreditinstituts zurück. Für die Frage der Aktiv- und Passivlegitimation ist der Zeitpunkt der Streitanhängigkeit maßgebend, der mit der Zustellung der Klage eintritt. Die Klägerin hat die Forderungen aus der Geschäftsbeziehung zum Beklagten mit Vertrag vom 14. 12. 2007 und damit lange vor der erstmals rechtswirksamen Zustellung der Klage an den Beklagten abgetreten. Damit hat sie die Sachlegitimation und ihre Befugnis zur Prozessführung verloren. Eine auf Vereinbarung beruhende Trennung zwischen der materielle Berechtigung und der formell-rechtlichen Prozessführungsbefugnis ist dem österreichischen Recht fremd.
OGH | 1 Ob 90/21y
(obiger Text entstammt teilweise oder gänzlich aus der vom OGH veröffentlichten Entscheidungs-Kurzfassung Hervorhebungen bisweilen von uns)