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17. Jan. 2022

Flughafen haftet für Lärmschäden nur bei Ortsunüblichkeit

Wird durch eine behördlich genehmigte Anlage ein Nachbar in seiner Gesundheit geschädigt, kann der Ersatzanspruch des Geschädigten auf eine verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung des Betreibers der Anlage gestützt werden. Voraussetzung für die Haftung ist die Ortsunüblichkeit der den Personenschaden auslösenden Immission.

Der Kläger ist Miteigentümer einer Liegenschaft, die sich – bei Landeanflügen von Süden her – in der Einflugschneise eines von der Beklagten betriebenen öffentlichen Flughafens befindet. Am Tag des Vorfalls überflog ein Flugzeug der Type Boeing 767 die Liegenschaft des Klägers in einer Höhe von rund 60 m, wobei die gemessene Lärmbelastung bei 86,7 dB lag. Während des Überflugs befand sich der Kläger im Garten. Er begehrte von der Beklagten Schadenersatz mit der Behauptung, er habe einen beidseitigen Tinnitus nach Schalltrauma erlitten.

Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren ab.

Der Oberste Gerichtshof bestätigte diese Entscheidung. Er ging von der unstrittigen Prämisse aus, dass es sich bei dem Flughafen um eine behördlich genehmigte Anlage handelt. In seinen weiteren Ausführungen bestätigte er die in der Lehre vertretene Auffassung, dass sich der nachbarrechtliche Anspruch gegen den Betreiber einer derartigen Anlage auch auf eine Gefährdungshaftung stützen kann. Verwirklicht sich daher die von der Genehmigung einer Anlage mitumfasste abstrakte Gefährdung der körperlichen Sicherheit und entsteht daraus tatsächlich ein Personenschaden, kommt als Anspruchsgrundlage neben der allgemeinen Verschuldenshaftung die verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung in Betracht. Voraussetzung auch dieser Haftung ist aber die Ortsunüblichkeit der Immission, die der Oberste Gerichtshof im Anlassfall verneinte. Auch eine Verkehrssicherungspflicht wurde nicht verletzt.

OGH | 2Ob12/19g 

(obiger Text entstammt teilweise oder gänzlich aus der vom OGH veröffentlichten Entscheidungs-Kurzfassung)

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