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6. Feb. 2019

Flüchtender haftet für Sturz der verfolgenden Polizistin

Die Feststellung der Identität von Personen, die der Beteiligung an einer Straftat verdächtigt sind, liegt im öffentlichen Interesse. Verursachen daher Flüchtende durch ihr Fluchtverhalten für ein nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften zur Verfolgung berechtigtes und unter Umständen dazu verpflichtetes Organ eine gesteigerte, vermeidbare Gefahrenlage, die über das allgemeine Lebensrisiko hinausgeht, sind ihnen die Verletzungen einer sie verfolgenden Polizistin vorwerfbar.

Die Klägerin, eine Polizistin, begehrte Schadenersatz. Die Beklagten seien an einem Raufhandel mit Verletzten beteiligt gewesen und hätten nach Eintreffen des Streifenfahrzeugs und Erkennen, dass sich Polizisten dem Vorfallsort näherten, die Flucht ergriffen. Sie habe die Verfolgung aufgenommen, um deren Identität festzustellen und dabei die Beklagten wiederholt zum Stehenbleiben aufgefordert. In einem Baustellenbereich sei sie wegen einer Absperrung gestürzt und habe sich verletzt.

Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab. Tatverdächtige müssten an der Identitätsfeststellung nicht mitwirken. Die Flucht sei für sich gesehen daher nicht rechtswidrig. Die Verletzungen der die fliehenden Tatverdächtigen verfolgenden Polizistin bewegten sich innerhalb des normalen Verfolgungsrisikos.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der Klägerin Folge.

Es lagen hinreichende Gründe vor, dass die Beklagten straffällig wurden. Ihre Flucht erforderte daher eine rasche und adäquate Reaktion der Polizistin. Die Beklagten forderten mit ihrer Flucht die Klägerin zur Verfolgung heraus und schafften dabei für diese eine erhöhte Gefahrenlage, die über das allgemeine Lebensrisiko hinausging. Die Interessensabwägung rechtfertigt es, das damit einhergehende Risiko der Beeinträchtigung der körperlichen Integrität der verfolgenden Polizistin auf die Beklagten zu verlagern.

OGH  1 Ob 97/15v 

(obiger Text teilweise oder gänzlich aus der vom OGH veröffentlichten Kurzfassung)

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