Der Oberste Gerichtshof hat sich mit Vertragsklauseln in den allgemeinen Geschäftsbedingungen von Fitnessstudios befasst und 2 davon als für den Kunden „gröblich benachteiligend“ angesehen. (OGH 9 Ob 69/11d)
Bei längerfristigen Verträgen gab es die Klauseln, dass selbst im Fall von Verletzungen, Schwangerschaft oder Übersiedlung nicht gekündigt werden konnte. Eine Auflösung des Vertrages aus wichtigen Gründen war nicht vorgesehen. Für die Zeit der Nichtnutzung aus solchen Gründen hätte weitergezahlt werden müssen die „verlorene Zeit“ wäre am Schluss angehängt worden. Der OGH hielt diese Klausel für so stark benachteiligend, dass sie durch die Investitionen der Fitnessstudiopartei sachlich nicht gerechtfertigt werden könnten.
Ungültig wurde auch die Klausel erklärt, dass im Falle von Säumlichkeit der Vertrag wird und dennoch alle offenen Raten bezahlt werden müssen. In einem solchen Fall hätte der Kunde für gar nicht erbrachte Gegenleistungen zu zahlen. Auch dies fand der OGH als eine gröbliche Benachteiligung.
Patrick Piccolruaz, Rechtsanwalt in Bludenz