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30. Aug. 2011

Finanzstrafrecht: Harte Sanktionen

Eine große Reform des Finanzstrafrechts bringt Gefängnisstrafen bei Abgabenbetrug, aber auch einen neuen Strafaufhebungsgrund in weniger gravierenden Fällen. Harte Strafen für Steuerbetrüger, schnellere und effizientere Finanzstrafverfhren: Das sind die wichtigsten Neuerungen durch die Finanzstrafgesetznovelle 2010, die der Nationalrat beschlossen hat. So ist zum Beispiel Abgabenhinterziehung primär mit Geldstrafe in Höhe von 200 Prozent des Verkürzungsbetrages zu ahnden. Sind nicht die Finanzbehörden, sondern die Gerichte für das Strafverfahren zuständig (nunmehr ab einer Hinterzeihung von 100.000 Euro statt bisher 75.000), kann zusätzlich eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren verhängt werden, wenn das Ziel der Prävention dies erfordert. Für die neu geschaffenen Finanzvergehen des Abgabenbetruges und der bandenmäßigen Abgabgenhinterziehung sind im Fall der Gerichtszuständigkeit künftig zwingend Freiheitsstrafen zu verhängen, die gegebenenfalls um hohe Geldstrafen ergänzt werden können. Die Freiheitsstrafen können nur ausnahmsweise in Geldstrafen umgewandelt oder gemildert werden oder auf Bewährung bedingt nachgesehen werden. So ist für Abgabenbetrug mit einer Hinterziehung von mehr als 500.000 Euro (für die Berechnung dieser Grenze sind die einzelnen Verkürzungsbeträge zusammenzurechnen!) eine Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu verhängen. Damit werden die Strafdrohungen an jene für schweren Betrag nach dem Strafgesetzbuch angeglichen, was ein wesentliches Ziel dieser Novelle war.

Steuerdelikte als Verbrechen

Die bandenmäßige Abgabenhinterzeihung, die ebenfalls in den Gerichtszuständigkeit fällt, und der Abgabenbetrug über 250.00 Euro werden zudem als Verbrechen klassifiziert; damit können etwa Vermögensbestandteile, die aus Abgabenbetrug herrühren, unter die Geldwäschereibstimmungen fallen. Das erweitert die Geldwäschemeldepflichten von Banken, Rechtsanwälten und Wirtschaftstreuhändern erheblich. Grob vereinfacht gesagt, liegt Abgabenbetrug vor, wenn im Zuge einer Abgabenhinterziehung ab 100.000 Euro

  • falsche oder verfälschte Urkunden oder Beweismittel verwendet werden (Abgabenerklärungen und Gewinnermittlungen gelten nicht als derartige Beweismittel)
  • Scheingeschäfte oder Scheinhandlungen getätigt oder vorgenommen werden oder
  • Vorsteuerbeträge geltend gemacht werden, denen keine Lieferung oder sonstige Leistungen zugrunde liegen, um damit Vorsteuererstattung zu erschleichen.

Neue Alternative zur Strafe

Ein neuer Strafaufhebungsgrund (§30a) wird größte praktische Bedeutung erlangen: Werden bei einer beliebigen abgabenrechtlichen Überprüfungsmaßnahme strafrechtlich relevante Nachforderungsbeträge festgestellt, kann ein Strafverfahren unterbleiben und lediglich ein Steuerzuschlag von zehn Prozent dieser nachzuerhebenden Steuern verhängt werden. Voraussetzung ist, dass sowohl die Behörde als auch der Steuerpflichtige zustimmen. Es handelt sich dabei um keine Strafe, sondern um eine „Nebenabgabe“. Dei Grenze wurde durchaus großzügig auf 10.000 Euro je Veranlagungsjahr und insgesamt 33.000 Euro angehoben. Die Bestimmung ist dann nicht anwendbar, wenn für die betroffenen Abgaben eine Selbstanzeige vorliegt.

Stefan Müller, Rechtsanwalt

Kategorien: Sonstiges

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