Wegen Mängeln in der Compliance-Organisation, die bei Vor-Ort-Prüfungen von Emittenten hervorgekommen sind, hat die FMA erstmals ein Rundschreiben veröffentlicht, das die Anforderungen an unternehmensinterne organisatorische Vorkehrungen, die der präventiven Verhinderung des Missbrauchs von Insiderinformationen dienen, konkretisiert. Parallel dazu ist eine Novellierung der ECV in Kraft getreten.
Das Rundschreiben der FMA und die novellierte ECV lassen die Verpflichtung zur vertraulichen Behandlungen von Insiderinformationen, insbesondere das Weitergabeverbot zwischen den Vertraulichkeitsbereichen, unberührt. Sie führen jedoch die Kategorie der „Compliance-relevanten Information“ neu ein, die neben Insiderinformationen im herkömmlichen Sinn auch sonstige Informationen und Tatsachen umfasst, die zwar „vertraulich und kurssensibel“, nicht aber geeignet sind, den Börsenkurs „erheblich“ zu beeinflussen, und auch jenen Genauigkeitsgrad noch nicht erreicht haben, der nach der gesetzlichen Definition für eine Insiderinformation charakteristisch ist. Dem Compliance-Regime unterliegen künftig also auch die „Bagatellfälle“ und jene Informationen, die schon mangels ausreichender Konkretisierung keine Insiderinformationen sein können.
Stefan Müller Rechrsanwalt Bludenz