Der Oberste Gerichtshof hatte sich mit der Frage zu befassen, ob ein Fenstersturz, der beim Öffnen eines Bürofensters geschah, als Arbeitsunfall einzuordnen war. Zwar müsse das Unfallopfer nachweisen, dass der Unfall durch die berufliche Tätigkeit ausgelöst wurde. Davon gehe man bei einem Unfall am Arbeitsplatz – wie in diesem Fall – aber grundsätzlich aus. Es obliege dann der Versicherung, zu beweisen, dass die Tätigkeit des Betroffenen am Arbeitsplatz gerade nichts mit dem Beruf zu tun hatte. Wie ist das mit dem Lüften? Auch dieses sei zwar eigentlich keine Arbeitstätigkeit, meinten die Höchstrichter. Doch das Öffnen eines Fensters gehe schnell und unterbreche die eigentlich versicherte Tätigkeit daher nur für sehr kurze Zeit. Zudem habe der Mann das Fenster geöffnet, um die Bedingungen für die Arbeit – nämlich die Temperaturbedingungen im Raum – zu verbessern. Der OGH (10 Ob S 16/11t)kam daher zum Schluss, dass das Öffnen eines Fensters mitversichert ist.
Petra Piccolruaz Rechtsanwältin in Bludenz