Die Rechtsprechung verlangt von einem Finanzdienstleister dass die Beratung von Kunden vollständig richtig und rechtzeitig sein müsse damit diese imstande sein die Auswirkungen ihrer Anlage Entscheidung zu erkennen.
Im gegenständlichen Falle ist der Finanzdienstleister seiner diesbezüglichen Verpflichtung deshalb nicht nachgekommen weil er seinem Kunden verschwiegen hat, dass keine Bonitätsprüfung der Darlehensnehmerin vorgelegen hatte. Aus diesem Grund war der auch nicht in der Lage das ihm drohende Risiko einzuschätzen. Die Haftung werde auch nicht deshalb aufgehoben weil der Anleger diese Fachkenntnisse gehabt habe und möglicherweise auch wusste das es keine Abwicklung über ein Treuhandkonto gibt. Unerheblich sei so das Höchstgericht ob die Veranlagung empfohlen oder nur angeboten worden sei.
In den übergebenen Unterlagen war von einer Kapitalanlage mit hundertprozentiger Sicherheit die Rede, was der Finanzdienstleister lediglich mit den Worten relativierte“ was ist schon sicher-sicher ist dass wir alle sterben“.
Der oberste Gerichtshof hielt die Annahme einer Haftung im gegenständlichen Fall für vertretbar (OGH 27. April 2015,6 Ob 28/15 h)