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30. Mai. 2016

Fehlende Aufklärung über Widmung nicht causal - kein Schadensersatz

Ein Makler hatte über Widmung nicht vollständig aufgeklärt, mangels Causalität kein Schdensersatz.

Selbst wenn die unterlassene Aufklärung des Immobilienmaklers über die teilweise Widmung der Liegenschaft als Grünland (hier 259 m2 eines 1.959 m2 großen Grundstücks - anders als im Grundbuch ausgewiesen - Grünland außerhalb der Bebauungslinie) eine Pflichtverletzung nach § 3 MaklerG darstellt, führt dies im vorliegenden Fall nicht zum Ersatz des Vertrauensschadens: 

Dass er in Kenntnis der teilweisen Grünlandwidmung das Grundstück nicht gekauft hätte, hat der Käufer nicht vorgebracht, sondern nur, dass der Kaufpreis aufgrund des Grünlandstreifens überhöht gewesen sei. Es fehlt danach schon an der Behauptung eines hypothetischen alternativen Geschehensablaufs, der erst zum Ersatz des gewünschten Vertrauensschadens führen könnte.

 Hinsichtlich der gewünschten Preisminderung hat der Käufer weiters keinen Schaden aufzeigt, für den der Immobilienmakler kausal geworden wäre: Der Verkäufer hätte das Grundstück in seiner Gesamtheit zu keinem niedrigeren Preis verkauft, sondern wollte dafür jedenfalls (den hier bezahlten Kaufpreis von) 88.000 € lukrieren. Weiters wurde im Kaufvertrag festgehalten, dass der Verkäufer nicht für Flächenausmaß, Bauzustand, Kulturbeschaffenheit, Widmung oder sonstige Eigenschaft des Kaufgegenstands haftet. (OGH 25. 2. 2016, 9 Ob 84/15s)


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