Eine Firma, die ein Möbelgeschäft betreibt, überlässt ihren Kunden gelegentlich Pritschenwagen um gekaufte Ware abzutransportieren.
Also Kunde wies beim ausleihen des Fahrzeuges einen Führerschein vor der zuvor gestohlen worden war. Der zuständigen Angestellten der Möbelfirma viel beim obligaten Unterschriftenvergleich nichts auf.
Das Fahrzeug wurde später nicht wie vereinbart zurückgestellt, vielmehr stellte sich heraus dass es in einen Unfall verwickelt gewesen ist. Dabei war ein Schaden von ca. 20.000 EUR entstanden. Der Geschädigte verlangte von der Möbelfirma bzw. von der Haftpflichtversicherung Ersatz.
Der nachfolgende Rechtsstreit gelangte schließlich zum Obersten Gerichtshof. Diese vertrat die Auffassung dass eine Haftung des Fahrzeugalters gegeben sei. Er habe das Fahrzeug "überlassen". Im Gesetzestext sei nichts davon zu lesen, dass eine solche Haftung nicht gegeben sei wenn bei der Überlassung eine Täuschung stattgefunden habe. Überdies sei für die Möbelfirma durchaus die Möglichkeit bestanden die Vertrauenswürdigkeit des Fahrers genauer zu prüfen.
(OGH 2 OB 120/15 h)