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20. Jun. 2013

Fahrpreisentschädigung bei Zugverspätung

Eisenbahnunternehmen dürfen ihre Verpflichtung zur Zahlung einer Fahrpreisentschädigung nicht ausschließen, sagt der EuGH-Generalanwalt.

ÖBB-Reisende dürften bei großen Zugverspätungen auch dann einen Teil des Fahrpreises erstattet bekommen, wenn die Verspätung auf höherer Gewalt beruht. Der EuGH-Generalanwalt Niilo Jääskinen erklärte am Donnerstag in seinem Schlussantrag, dass "ein Eisenbahnunternehmen seine Verpflichtung zur Zahlung einer Fahrpreisentschädigung in Fällen, in denen die Verspätung auf höherer Gewalt beruhe, nicht ausschließen dürfe".

Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs folgt in 80 Prozent der Fälle dem vom Generalanwalt ausformulierten Schlussantrag. Ein Urteil dürfte in einigen Monaten vorliegen.

Die Verordnung über Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr sieht vor, dass ein Zugreisender bei Verspätungen von Eisenbahnunternehmen eine Fahrpreisentschädigung von 25 Prozent des bezahlten Fahrpreises verlangen kann, wenn die Verspätung 60 bis 119 Minuten beträgt. 50 Prozent des Fahrpreises gibt es ab einer Verspätung von zwei Stunden.

Stefan Müller, Rechtsanwalt Bludenz

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