Ein Notariatsakt kann nur dann als Exekutionstitel dienen, wenn darin auch die Mindesterfordernisse für die Entstehung der Verpflichtung angeführt sind.
Beim Darlehensvertrag handelt es sich zwar um einen Konsensualvertrag. Das Entstehen der Rückzahlungspflicht des Darlehensnehmers setzt jedoch die Auszahlung der Darlehenssumme voraus. Aufgrund des über dem Darlehensvertrag aufgenommenen Notariatsakt des kann die Rückzahlungverpflichtung des Darlehensnehmers daher nur dann exekutiert werden, wenn aus dem Notariatsakt auch
hervorgeht, dass der Darlehensgeber seine Leistungspflicht erfüllt hat,
die Darlehenssumme also tatsächlich zugeteilt worden ist. (OGH 21. Januar 2015,3 Ob 197/14 p)