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10. Nov. 2011

Europäische Betriebsräte – klare Regeln

Eine EU-Richtlinie hat die recht lockeren Bestimmungen für die Einrichtung eines Euro-päischen Betriebsrates präzisiert.
Der Europäische Betriebsrat (EBR) ist keine neue Erfindung. Schon 1994 hat der EU-Gesetzgeber mit der Richtlinie 94/45/EG die Grundsteine für ihn gelegt. Doch die Ein-richtung eines Europäischen Betriebsrates blieb Verhandlungssache der Parteien: Es war sohin den Unternehmen und den Arbeitnehmervertretern überlassen, eine wirksame Vereinbarung über die Einrichtung eines solchen zu treffen.

Dementsprechend war die Effektivität relativ gering: Nur wenige österreichische börsennotierte Unternehmen, die unter den Geltungsbereich der Richtlinie fielen, schlossen eine Vereinbarung. Zudem war diese Richtlinie so weit gefasst, dass Befugnisse, Informations- und Auskunftsrechte und Kostenregelungen des EBR im Grunde Gegenstand von Parteienvereinbarungen waren. 

Mit der Richtlinie 2009/38/EG haben das Europäische Parlament und der Rat im Mai 2009 die ursprüngliche Richtlinie grundlegend reformiert und auch gleichzeitig abgelöst. Die Richtlinie war von den Mitgliedstaaten bis spätestens 6. Juni 2011 umzusetzen; in Österreich geschah dies durch die Novellierung des österreichischen Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG), die mit 1. Jänner 2011 in Kraft getreten ist.

Gleich geblieben ist, dass die Errichtung eines EBR Sache der Parteienvereinbarung zwischen Arbeitnehmervertretern und der zentralen Leitung des Unternehmens ist. Sie müssen eine Vereinbarung abschließen. Aber trotz der weitreichenden Gestaltungsfreiheit für die Parteien wurden in der Richtlinie und der nationalen Umsetzung einige Mindestinhalte festgelegt.

So muss die Vereinbarung genau festhalten, welche Betriebe bzw. Unternehmen von ihr umfasst sind. Notwendig sind weiters genaue Regelungen in Hinblick auf Zusammensetzung des EBR, Mitgliederanzahl, Sitzverteilung und Mandatsdauer. Dazu kommen Bestimmungen hinsichtlich der Auswirkungen von wesentlichen Änderungen der Unternehmens- bzw. der Unternehmensgruppenstruktur sowie von erheblichen Änderungen der Zahl der Beschäftigten.

Zu den wesentlichen Bestandteilen einer EBR-Vereinbarung zählen Bestimmungen über Befugnisse und das Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren des EBR sowie den Ort, die Häufigkeit und die Dauer der EBR-Sitzungen; weiters über die Zusammensetzung, Bestellung, Befugnisse und Sitzungen eines innerhalb des EBR eingesetzten engeren Ausschusses, sofern die Zahl der Mitglieder des Betriebsrats dies rechtfertigt. Geklärt werden müssen auch für den EBR bereitzustellende finanzielle und materielle Mittel, die Laufzeit der Vereinbarung sowie das Verfahren, das bei ihrer Neuaushandlung anzuwenden ist - Punkte, die bisher stets umstritten waren. 

Zwingende Einrichtung
Diese im ArbVG festgelegten Mindestinhalte sind auch dann einzuhalten, wenn ein Europäischer Betriebsrat zwingend kraft Gesetzes einzurichten ist - was eine wesentliche Neuerung ist. Dies ist der Fall, wenn ein entsprechender Beschluss zwischen den Parteien gefasst wird, die Unternehmensleitung die Aufnahme von Verhandlungen verweigert oder die Verhandlungen nicht binnen sechs Monaten nach dem ersten Antrag auf Errichtung aufnimmt, oder binnen dreier Jahre nach einem Antrag der Arbeitnehmerschaft oder einem Vorschlag der Unternehmensleitung keine Vereinbarung über einen EBR zustande kommt.
Diese Novellierung hat damit eine Doppelwirkung: Einerseits wird der vertretenen Arbeitnehmerschaft in wesentlichen Unternehmensfragen Gehör geschenkt werden müssen. Andererseits wurde durch die genauen gesetzlichen (Mindest-)Regelungen des EBR Unternehmen ein Grundregelwerk zur Ausverhandlung einer Vereinbarung zur Errichtung eines EBR  vorgegeben, was Unternehmen und Konzernen eine kosteneffiziente Umsetzung ermöglicht.

Dr. Stefan Müller

Kategorien: Sonstiges

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