Eine österreichische Firma hatte sich gegen die Verwendung ihrer in Österreich und in Deutschland geschützten Marke als Schlüsselwort (Keyword) durch die in Deutschland ansässige Beklagte gewehrt und dazu in Österreich eine Unterlassungsklage eingebracht. Die Zuständigkeit der Österreichischen Gerichte war strittig. Der Gerichtshof der Europäischen Union (vom 19.04.2012, Rs C 523/10) gab jetzt eine Antwort: Markeninhaber können gegen Verwendung ihrer Marke im Rahmen des Keyword-Advertising entweder vor den Gerichten aller Mitgliedsstaaten klagen, in denen sie über aufrechten Schutz verfügen oder vor den Gerichten am Sitz des werbenden Unternehmens.
Patrick Piccolruaz Rechtsanwalt in Bludenz