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18. Aug. 2014

EuGH: verschreibungspflichtige Arzneimittel nur in Apotheken

Der EuGH hatte in einem italienischen Fall zu prüfen, ob das dort geltende Verbot verschreibungspflichte Arzneimittel außerhalb von Apotheken anzubieten, mit dem Unionsrecht übereinstimmt.

Dazu der EuGH (EuGH 5. 12. 2013, C-159/12 bis C-161/12, Venturini):

Nach Ansicht des EuGH stellt die italienische Regelung zwar eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit iS von Art 49 AEUV dar. Er erachtet diese Beschränkung aber in Anbetracht des Ziels, eine sichere und qualitativ hochwertige Arzneimittelversorgung der Bevölkerung zu gewährleisten, als gerechtfertigt. Zudem ist diese Beschränkung – so der EuGH – geeignet, dieses Ziel zu verwirklichen, und geht nicht über das hinaus, was hierzu erforderlich ist.

Der EuGH hat für Recht erkannt:

Art 49 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der in den Ausgangsverfahren fraglichen nicht entgegensteht, die es einem Apotheker, der zwar zugelassen und bei der Berufskammer eingetragen, jedoch nicht Inhaber einer im „Organisationsplan“ aufgenommenen Apotheke ist, nicht erlaubt, in einer Verkaufsstelle für parapharmazeutische Produkte, deren Inhaber er ist, auch diejenigen verschreibungspflichtigen Arzneimittel im Einzelhandel zu vertreiben, deren Kosten nicht vom nationalen Gesundheitsdienst, sondern vollständig vom Käufer getragen werden.

Dr. Stefan Müller, Rechtsanwalt in Bludenz

Kategorien: Sonstiges

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